Erziehungsbeistandschaft
Die ambulanten Hilfen zur Erziehung sind gesetzlich im Sozialgesetzbuch Acht (SGB VIII) verankert. Im § 27ff. ist die Erziehungsbeistandschaft (§ 30) definiert.
„Der Erziehungsbeistand […] sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbeziehung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Erhaltung des Lebensbezugs zur Familie seine Verselbständigung fördern.“ (§ 27 i.V.m. § 30 SGB VIII)
Die Erziehungsbeistandschaft wird durch inmotion ebenso als Dienstleisterin der zuständigen Jugendämter erbracht. Die Interessen und Bedürfnisse eines Kindes oder Jugendlichen stehen dabei im Fokus. Hierbei steht nicht primär das gesamte Familiensystem im Fokus, sondern die Maßnahme ist insbesondere auf einen jungen Menschen in der Familie ausgerichtet.
Voraussetzung:
Um Hilfen zur Erziehung zu erhalten, muss ein Antrag beim zuständigen Sozialrathaus oder Jugendamt gestellt werden. Sie haben als Anspruchsberechtigte ein sogenanntes Wunsch- und Wahlrecht. Das heißt, Sie können entscheiden, mit welchem Träger, oder welcher:m Familienhelfer:in Sie zusammenarbeiten möchten. Sie benötigen dabei Unterstützung? Gerne können Sie Kontakt zu uns via Mail oder Telefon aufnehmen, wir bieten Ihnen eine zuverlässige Unterstützung.





