Begleiteter Umgang
Der Begleitete Umgang basiert auf § 18 des Sozialgesetzbuch acht (SGB VIII).
Begleiteter Umgang bedeutet, dass der Kontakt zwischen Eltern und Kindern in Begleitung durch eine dritte Person erfolgt. Das Ziel des begleiteten Umgangs ist es, eine positive Annäherung und die Mutter – Kind, oder Vater – Kind Bindung aufzubauen und zu stärken.
Dies wird entweder durch das Familiengericht oder in Vereinbarung mit dem zuständigen Jugendamt vereinbart. Der Begleitete Umgang kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Dies richtet sich danach, aus welchem Grund der Begleitete Umgang stattfindet. Zum Beispiel können beide Elternteile im Umgang mit ihrem Kind angeleitet werden, wenn länger kein Kontakt und Unsicherheiten im Umgang bestehen. Bei hochstrittigen Eltern kann ein geschützter Kontakt mit einzelnen Elternteilen stattfinden.





